Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Gartenholz Kiehne

Die hier aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedienungen auch kurz AGB´s genannt, regeln das Geschäftsgebaren zwischen Ihnen als Kunden und uns als Leistungsträger. Sie tragen maßgeblich dazu bei, dass ein geregelter Umgang zwischen Ihnen als Verbraucher und uns als Leistungsträger gegeben ist.

 

1. Geltungsbereich 

 

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung der Firma Gartenholz-Kiehne in Haselund Inhaber Jan Kiehne Geb. 1.7.1970 und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angeboten. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Gartenholz  Kiehne an gewerbliche und nicht gewerbliche Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der  Firma Gartenholz-Kiehne  im Geschäftsverkehr gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen auch dann gelten, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.2 Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen /Vertragsbedingungen des Kunden / Verbrauchers oder

Leistungsnehmers wird hiermit widersprochen; sie werden insbesondere auch dann nicht anerkannt, wenn die  Firma Gartenholz-Kiehne ihnen im Einzelfall nach Übermittlung oder Kenntnisnahme nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vorsorglich wird auch etwaigen sonstigen Verweisungen des Kunden innerhalb der Geschäftsbeziehungen widersprochen, es sei denn ihrer Geltung wird schriftlich durch die Firma Gartenholz-Kiehne zugestimmt.

 

2. Vertragsabschluss

 

Gartenholz-Kiehne  hält sich an abgegebene Angebote vier Wochen gebunden, ausgenommen sind Materialpreise, Rohstoffe wie Naturproduckte und Pflanzen die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können.

 

3. Leistungs- und Lieferfristen

 

3.1 Leistungs- und Lieferfristen/-termine gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung der Firma Gartenholz Kiehne durch etwaige Zulieferanten. Zum anderen können Wetterbedingungen ebenso für die nicht Einhaltung von Terminen sorgen. 

 

3.2 Die Ausführung der Arbeiten und der Leistungen der Firma Gartenholz Kiehne richten sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgen nach den anerkannten Regeln im Bauwesen und der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der Material und Produktfreigaben.

 

4. Abnahme

 

Eine Abnahmebesichtigung erfolgt innerhalb von 12 Werktagen nach der Fertigstellung der Arbeit gemeinsam durch beide Vertragsteile. Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt es auch, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 12 Werktagen nach erfolgter Fertigstellung der Arbeit verlangt, oder der Auftraggeber die Bauleistung bzw. einen Teilbereich in Benutzung genommen hat und sechs Werktage verstrichen sind. 

 

5. Mängelrügen und Verjährung

 

Erfolgt eine Abnahmebesichtigung, so sind Mängelrügen unmittelbar schriftlich zu erklären. Erfolgt keine Abnahmebesichtigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als angenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme erklärt oder der Auftraggeber nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellung der Arbeit die Mängel schriftlich rügt. Zeigt sich später ein Mangel, der bei Abnahme nicht erkennbar war, so ist er unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Auftraggeber eine örtliche Bauleitung oder eine sonstige fachmännische Aufsicht bestellt hat, sind Mängelrügen unverzüglich nach der Erkennbarkeit dieses Mangels vorzubringen. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt für Bauwerke fünf Jahre, bei anderen Werken zwei Jahre. 

 

6. Gewährleistung

 

Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die gelieferten Materialien keine für ihn erkennbaren Mängel haben. Dies gilt insbesondere bei Leistungen von Natursteinen und Kunststeinen, deren Eigenarten der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

Pflanzen werde in verkehrsüblicher Qualität geliefert. Mängel, die für den Auftragnehmer nicht erkennbar sind, hat er nicht zu vertreten. Für Materialen und Pflanzen, die von dem Auftraggeber selbst geliefert werden, besteht keine Haftung, auch nicht wegen mangelnder Qualität der Materialien oder wegen Nichtanwachsens der Pflanzen.

Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut geliefert hat, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen, Saatgut nicht aufgeht oder Pflanzen kümmern, nur dann während der Pflegezeit auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege der landschaftsgärtnerischen Arbeiten für mindestens 1 Jahr seit ihrer Abnahme übertragen ist. Von dieser Verpflichtung ist er befreit, wenn das Nichtanwachsen, Nichtaufgehen oder Verkümmern durch höhere Gewalt verursacht wurde. 

Die Kosten für die Jahrespflege sind unter Festlegung der Leistung besonders zu vereinbaren. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf aufgefüllten Gelände entstehen, wird keine Gewähr geleistet. Für Schäden oder Verzögerungen, die durch höhere Gewalt oder dritte entstehen, entfällt jegliche Gewährleistung, auch während der Ausführung der Arbeiten.

Für Schäden, die durch die Verunkrautung des Bodens entstehen, wird keine Gewähr geleistet. Die Verpflichtung des Auftragnehmer, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt. Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber deren Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Würde die Mängelbeseitung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber Verlagen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Mängel, die der Auftraggeber geltend macht, berechtigen ihn nicht, die Bezahlung ganz oder teilweise zu verweigern.

 

7. Rechnungsstellung und Zahlung

 

7.1 Durch die vereinbarten Preise werden alle Lieferungen und Leistungen abgegolten, die nach der gewerblichen Verkehrssitte, wie sie insbesondere in der Beschreibung der Leistungen des VOB, Teil C, festgelegt sind, zur Leistung gehören. Darüber hinausgehende Leistungen werden auf der Grundlage der aufgewendeten Arbeitszeit und der gemachten Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Preise für vereinbarte Lieferungen oder Tariflöhne oder die ortsüblichen Effektivlöhne, so werden der Abrechnung – auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung und bei Akkordpreisen – die erhöhten Preise und Löhne zugrunde gelegt. 

 

7.2 Anzahlungen können von der Firma Gartenholz Kiehne bei größeren Projekten verlangt werden. Der Anzahlung liegt das Angebot zu Grunde, von dem Angebotspreis werden 50% als Anzahlungssumme verlangt. Die Anzahlung muss spätestens zwei Tage vor Beginn der Arbeiten auf unserem Konto eingegangen sein. 

 

7.3 Abschlagszahlungen auf Grund erfüllter Leistungen oder Lieferungen und prüfungsfähiger Zwischenabrechnungen sind binnen 6 Werktagen zu erbringen. 

Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlußrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von  10 Tagen nach Zugang der Rechnung; das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Mängel der Lieferung oder Leistung geltend macht. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig.

 

8. Eigentumsvorbehalt

 

Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen – Materialien und Pflanzen – Eigentum der Firma Gartenholz Kiehne. Materialien und Pflanzen, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, darf der Auftragnehmer entfernen und zum Zeitwert unter Anrechnungen auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen, wenn der Auftraggeber den Rechnungsbetrag trotz Fälligkeit und Androhung der Wegnahme nicht bezahlt.

 

9. Planungsarbeiten und dgl.

 

Entwurfs- und Planungsarbeiten, Gutachten, Berechnungen u. dgl. werden nach der Gebührenordnung für Gartenarchitekten berechnet.  Angebote o. Kostenvoranschläge bei Sturmschäden und dgl. werden anteilig 25% der Auftragssumme in Rechnung gestellt und bei Auftragserteilung wieder gutgeschrieben.

 

10. Pflichten der Kunden 

 

10.1 Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht über verlaufende Versorgungsleitungen genau wahrzunehmen, sollte dies nicht geschehen, übernimmt die Firma Gartenholz Kiehne für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung. 

 

10.2 Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage und Werkpläne o.ä. werden vom 

Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. 

 

10.3 Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.ä.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden. Sollte dies nicht möglich sein so trägt der Kunde die Kosten für die Bereitstellung. 

 

11. Gerichtsstand 

 

Gerichtsstand der Firma Gartenholz Kiehne für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Amtsgericht Husum.

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